Wer ist von DORA betroffen?
In den Geltungsbereich der Verordnung fallen eine Vielzahl von Finanzinstituten und Dienstleistern. Dazu gehören unter anderem:
- Banken und Kreditinstitute
- Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
- Investmentgesellschaften
- Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien
- Krypto-Asset-Dienstleister, Handelsplattformen und -register
- Anbieter von Crowdfunding-Diensten
- Anbieter von Datenmeldediensten und Benchmark-Verwalter
In den Anwendungsbereich fallen allerdings nicht ausschließlich Finanzdienstleister, sondern auch Unternehmen, welche IKT-Dienstleistungen für die Finanzindustrie bereitstellen.
Drittanbieter von IKT-Diensten können dabei als „kritisch“ eingestuft werden, wenn sie für die Stabilität und Sicherheit der Finanzinstitute innerhalb der EU von wesentlicher Bedeutung sind. Die Einstufung wird von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) – der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommen. Eine Einstufung als „kritischer IKT-Dienstleister“ kann zu einer direkten Überwachung durch die zuständigen Behörden führen.